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Vereinstatuten

Vereinsstatuten LubX

Name, Sitz, Dauer und Zweck der Vereins

Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen LubX besteht ein parteipolitisch- und konfessionsneutraler Verein gemäss vorliegenden Statuten mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Die Dauer ist unbeschränkt.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinnützige Organisation und Durchführung von Spiel- , Sport- und Freizeitveranstaltungen ohne Gewinnbestreben. Sämtliche finanziellen Mittel stehen nur dem Verein intern zur Verfügung und werden jeweils re-investiert.

II   Kapital, Beiträge, Mitgliedschaft und Haftung

Art. 3 Vereinskapital
Das Vereinskapital/-Vermögen besteht aus dem Zuwachskapital der Mitglieder-beitragsüberschüsse Ende Jahr.

Art. 4 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 20.- im Monat.

Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, welche den Wunsch teilt, gemeinsam dem Zweck des Vereins Rechnung zu tragen und die diesem Verein als Grundlage dienenden Statuten zu respektieren und zu akzeptieren. Die Mitglieder müssen vom Vorstand zugelassen werden.

Art. 6 Haftung
Für die Schulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Mit der Einzahlung des Jahresbeitrages hat jedes Vereinsmitglied seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III Organisation des Vereins

Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind

a)  Die Vereinsversammlung
b)  Der Vorstand

Art. 8 Ordentliche Vereinsversammlung
Oberstes Organ ist die Vereinsversammlung, welche vom Vorstand in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen einzuberufen ist, jedenfalls immer dann, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich scheint. Die Vereinsversammlung tritt an einem vom Vorstand bezeichneten Ort zusammen.

Der Vorstand sowie der Vorsitzende werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsperiode von jeweils einem Jahr gewählt.
Die ordentliche Versammlung des Vereins wird alljährlich bis am 30. Juni abgehalten.

Art. 9 Einberufung
Die Einladung zu der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort und Zeit der Tagung, sowie der Verhandlungsgegenstände. Anträge zur Vereinsversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingehen.

Art. 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Für die Befugnisse der Mitgliederversammlung und die Verhandlungsgegenstände gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es stehen ihr insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse zu:

die Festsetzung und Änderung der Statuten
die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
die Wahl des Präsidenten der Vereinsversammlung jeweils für eine Versammlung
die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
die Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte und Angelegenheiten, für die nach Gesetz die Mitgliederversammlung zuständig ist

Art. 11 Vertretung
Ein Vereinsmitglied kann sich nur durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Mit Zustimmung der sämtlichen anwesenden Mitglieder kann auch ein Nichtmitglied als Vertreter zugelassen werden. Diese Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 12 Stimmrecht
An der Vereinsversammlung erhält jedes Aktivmitglied, welches seinen Jahresbeitrag bezahlt hat, eine Stimme. Ein Mitglied kann jedoch nicht stimmen, wenn über seine Entlassung Beschluss gefasst werden soll.

Art. 13 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder der Statuen (Art. 6) etwas anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Mitgliederversammlung, bei Wahlen das Los. In der Regel finden die Abstimmungen und Wahlen offen statt. Jedes Mitglied oder jeder Vertreter ist dagegen berechtigt, geheime Abstimmungen zu verlangen.

Art. 14 Protokoll
Sofern ein Mitglied ein Protokoll wünscht, kann dieses geführt werden. Dieses Anliegen muss vor Beginn der Versammlungen angebracht werden.
Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Art. 16 Schriftliche Abstimmung
An Stelle der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kann über alle Ge-genstände, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen, eine schriftliche Abstimmung stattfinden. Diese schriftliche Abstimmung ist unzulässig, wenn die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangt worden ist.

b)  Der Vorstand

Art. 17 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl an Aktivmitgliedern.
Die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder beträgt 5.
Mindestens ein Mitglied muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Die fünf Gründungsmitglieder sind, solange der Verein besteht, automatisch auch Vorstandsmitglieder.

Art. 18 Befugnisse
Der Vorstand ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, die dem Wohle des Vereins dienen, rechtsgültig abzuschliessen oder abzulehnen, wenn jeweils das absolute Mehr des Vorstandes das Geschäft billigt oder ablehnt. Der Vorstand kann Mitglieder ohne Begründung sofort vom Verein ausgrenzen, dies muss vom gesamten Vorstand einstimmig beschlossen werden.

IV Rechnungswesen

Art. 19 Rechnungswesen
Der Vereinszweck ist gemeinnützig ohne Absicht, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

V Auflösung

Art. 20 Liquidation
Der Verein kann durch Versammlungsbeschluss mit Zustimmung aller Gründungsmitglieder aufgelöst werden, oder von Gesetzes wegen nach Art. 77 und 78 ZGB.
Art. 21 Verteilung Vermögen
Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird nach Tilgung der Schulden unter den Vereinsmitgliedern verteilt.

Art. 22 Bekanntmachung
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich an deren letzte bekannte Adresse.

VI Der Vereinsname LubX

Art. 23 Besitzverhältnisse
Der Name LubX bleibt vor, während und nach Bestehen des Vereins geistiges Eigentum der fünf aufgeführten Gründungsmitglieder.

VII  Inventar des Vereins

Art. 24 Aufnahme von Inventarartikeln
Inventar, welches von Mitgliedern eingebracht wird, muss vom Vorstand genehmigt werden. Für Inventar, welches von Nichtmitgliedern eingebracht wird, gelten die    Art. 25 & Art. 26 nicht, dieses wird vollumfänglich vom Verein übernommen und wird Eigentum dessen.

Art.  25 Möbel und anderes Mobiliar
Über die eingebrachten Ressourcen (Mobiliar, technische Einrichtungen, usw.) wird eine Liste geführt. Die von Mitgliedern eingebrachten Ressourcen werden dem Verein zur kostenlosen Benutzung, mit Eigentumsvorbehalt, überlassen. Für die Entsorgung ist der Verein nur zuständig, wenn die Ressource mindestens ein halbes Jahr produktiv im Verein benutzt wurde.

VIII Schiedsgericht und Gerichtsstand

Art. 26 Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen dem Verein und ihren Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand, unter den Vereinsmitgliedern und zwischen diesen und dem Vorstand, werden, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der ordentliche Richter zuständig ist, von einem Schiedsgericht erledigt, in das jede Partei einen Schiedsrichter wählt. Die Schiedsrichter wählen einen Dritten Obmann. Die Wahlen der Schiedsrichter sowie des Obmannes haben jeweils innert 30 Tagen nach Aufforderung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Unterlässt es eine Partei innert Frist sich nicht auf den Obmann zu einigen, so wird der fehlende Schiedsrichter bzw. Obmann vom Präsidenten des Kantonalen Obergerichtes bestimmt.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechtes.

Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten.

Dietikon 17.07.2003

Gründungsmitglieder:
Daniele Frey, Guido Carlesso, Daniel Roth,
Daniel Schweiwiller, Roger Studer

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